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Dezernat 46 (Handreichung zu OVP §17)
Dezernat
46: Lehrerausbildung / Lehrerfortbildung
Handreichung:
Abschlussbeurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß
OVP § 17
Für alle Lehrämter
Mitzeichnung 46.2, 41 - 45/49
Zum Geleit
Die
OVP vom 12.12.1997, geändert durch Verordnung vom 19. 12. 2001, gibt der
Schule in Ausbildung und Beurteilung erhebliches Gewicht. Auf diesem Hintergrund
stellt sich die Frage, wie die Herausbildung von vergleichbaren Maßstäben
gefördert werden kann. Die Verwaltungsvorschrift zu OVP § 17 (3) überträgt
dem Ausbildungsdezernat die Aufgabe, in Kooperation mit der schulfachlichen
Aufsicht diesen Prozess durch geeignete Maßnahmen zu initiieren und zu
begleiten. Die Fachtagungen und die in dieser Handreichung enthaltenen Materialien
stellen einen Beitrag zur Standardbildung dar. Rückmeldungen zu dieser
Handreichung an die Dezernate 46.2 und 43 und 44, Austausch zwischen Schulen
in den Seminarbezirken und bezirksübergreifend sind wünschenswerte
Elemente im weiteren Prozess.
Düsseldorf, Februar 2003 Allmann,
Leiter der Abteilung Schule
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Anlass
und Ziel der Handreichung
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Rechtliche
Grundlagen
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Materialien
aus den Fachtagungen am 11.01.2000 und am 15.01.2001
Autorinnen
und Autoren:
Ausbildungs- und SchuldezernentInnen der Bezirksregierung Düsseldorf
Kontakt: Herr Wolfgang Romey
Email: wolfgang.romey@brd.nrw.de
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1. Anlass und Ziel der Handreichung
Die folgenden Ausführungen sind
Ergebnis von Fachtagungen, die in Zusammenarbeit von Dezernaten Ausbildung und
Schulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schulleiter/innen und Seminarleiter/innen
durchgeführt wurden. Anlass waren die Veränderungen der Rolle der
Schule in der Lehrerausbildung, die durch die Neufassung der OVP erzielt wurden.
Insbesondere der stärkere Einfluss, der durch die Schulleitergutachten
auf das Ausbildungsergebnis gewonnen wird, warf eine Reihe von Fragen sowohl
bezüglich der zusätzlichen Belastung wie auch der notwendigen Intensivierung
der Zusammenarbeit zwischen Schule und Seminar auf.
Durch die vorbereitende Arbeitsgruppe wurde die Thematik auf das "Schulleitergutachten"
konzentriert, weil sich daran alle wesentlichen Problembereiche wie etwa die
Folgenden festmachen ließen
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Schulleiter/in
als Beurteilende und/oder Beratende
-
Transparenz
des Ausbildungskonzeptes der Schule
-
Aufgabenverteilung
zwischen Ausbildungslehrer/-in - Ausbildungskoordinator/-in - Schulleiter/-in
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Beurteilungsbereiche von "Seminargutachten"
und "Schulleitergutachten" - Abgrenzung oder - gewünschte
- Überschneidung
Schwerpunkt der ersten Tagung am 11.01.2000
war neben der Erfassung von Problemen und Chancen, die sich durch die Neufassung
der OVP für Schulleiter/-innen ergeben haben, der Austausch über notwendige
oder wünschenswerte Schritte zur Standardsicherung im Verfahren. Diese
Veranstaltung war geprägt durch den Umstand, dass nur etwa die Hälfte
der beteiligten Schulleiter/-innen konkrete Erfahrungen mit Lehramtsanwärter/-innen
sammeln konnten, die nach der neuen OVP ausgebildet wurden, und noch keine Schulleitergutachten
angefertigt worden waren. Ergebnisse ließen sich daher neben der Klärung
von rechtlichen Fragen (siehe Abschnitt 2) nur in Form von Fragen bzw. Aufträgen
formulieren. Diese im Folgenden aufgeführten Fragen an die teilnehmenden
Schulleiterinnen und Schulleiter bildeten die Grundlage für die Vorbereitung
auf die zweite Tagung am 15.01.2001. Sie beschreiben gleichzeitig die Schwerpunkte
der Diskussionen und die erwünschten Klärungen.
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Welche
der möglichen Grundlagen für die Schulleiterbeurteilung habe ich
genutzt?
-
Wie
sind bei meinen Gutachten die in OVP § 6 genannten Bereiche in die
Beurteilung von Schule bzw. Seminar eingegangen?
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Welche
Bedeutung hatte bei der Beurteilung auf der Grundlage von Langzeitbeobachtung
die Entwicklung der Referendarin/des Referendars?
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Wie
habe ich als Schulleiter/-in - direkt und indirekt - Einblick in die Tätigkeiten
der Referendarinnen und Referendare an der Schule gewonnen?
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Wann
und wie habe ich als Schulleiter/in Transparenz hergestellt gegenüber
den Beteiligten im Hinblick darauf, wie ich meine Beurteilung vornehmen
will (z.B. Form des Berichts der Ausbildungskoordinatorin/des Ausbildungskoordinators
(AKO) - Unterrichtsbesuche ja oder nein? Wie oft? In welchem "Arrangement"?
- Gespräche mit Referendar(inn)en - Beurteilungshinsichten - u.s.w.)?
-
Welche
Form von Koordination und Kooperation von Schule und Seminar haben sich
im Hinblick auf die Abschlussbeurteilungen als wünschenswert/machbar
erwiesen?
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Was haben die Berichte der Ausbildungslehrer/-innen
enthalten und welche Bedeutung hatten diese Berichte? In welcher Weise habe
ich auf die Qualität der AL-Berichte Einfluss genommen?
Zur zweiten Fachtagung am 15.01.2001
verfügten die beteiligten Schulleiter/-innen und Seminarleiter/-innen nicht
nur über einen wesentlich größeren persönlichen Erfahrungsbereich
sondern auch über Erkenntnisse aus Gesprächen in Dienstbesprechungen
auf Seminar- oder Schulbezirksebene. Auf dieser Basis ist die Vereinbarung über
die in den folgenden Abschnitten ausgeführten Hinweise zustande gekommen.
Sie sind zu verstehen als Empfehlungen für die Gestaltung eines schuleigenen
Ausbildungskonzepts und für im Schulleitergutachten zu verwendende Kriterien.
Sie können auch, gegebenenfalls auszugsweise, eine Grundlage für die
Zusammenarbeit zwischen Lehramtsanwärter/innen, deren Ausbildungslehrer/innen
und den Ausbildungskoordinator/innen bilden. Die dadurch geschaffene Transparenz
könnte die Qualität von AL-Gutachten und AKO-Berichten durch sinnvolle
Vereinheitlichung verstärken.
Unser Dank gilt allen Beteiligten für die konstruktive und ergebnisorientierte
Mitarbeit!
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2. Rechtliche Grundlagen
§ 6
Ziel
des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst baut auf einem
wissenschaftlichen Studium auf. Er ist so anzulegen, dass Lehramtsanwärterinnen
und Lehramtsanwärter in einem kontinuierlichen wissenschaftlich fundierten
Prozess berufliche Handlungsfähigkeit, bezogen auf alle Lehrerfunktionen,
erwerben. Diesem Ziel dient die von Studienseminar und Ausbildungsschule im
Rahmen der jeweiligen Funktion gemeinsam getragene und verantwortete Ausbildung.
In deren Verlauf entwickeln Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
teils angeleitet, teils selbständig und eigenverantwortlich die erforderlichen
Qualifikationen in den miteinander verbundenen beruflichen Handlungsfeldern.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen insbesondere lernen,
-
didaktisch,
methodisch und fachwissenschaftlich fachbezogenen und fachübergreifenden
Unterricht zu planen und durchzuführen,
-
selbständig
und im Zusammenwirken mit Kolleginnen und Kollegen Unterricht auch im Sinne
einer Qualitätssicherung zu evaluieren,
-
dem
Erziehungsauftrag der Schule entsprechend Schülerinnen und Schüler
in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Rolle zu
unterstützen,
-
sich
mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung
und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen,
-
die gesamte Tätigkeit im beruflichen
Handlungsfeld selbständig, selbstverantwortlich und selbstkritisch
zu planen, zu realisieren und zu evaluieren.
Die Ausbildung richtet sich an den
Richtlinien und Lehrplänen für die Schule sowie an den Rahmenvorgaben
für den Vorbereitungsdienst aus.
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§ 15
Beurteilungen
durch die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer
Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer
beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter unverzüglich
schriftlich ohne Note, nachdem sie die Ausbildung bei ihnen beendet haben; bei
längeren Unterrichtsabschnitten sind die Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter spätestens nach einem Schulhalbjahr zu beurteilen.
VV zu § 15
Die Beurteilungen sind in mindestens
dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine der Ausfertigungen ist unverzüglich
der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter auszuhändigen.
Je ein Exemplar ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst die rechtzeitige Erstellung der
Beurteilungen und die Aushändigung an die Lehramtsanwärterinnen und
Lehramtsanwärter sowie die Weiterleitung von Ausfertigungen an die Studienseminare.
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§
17
Abschlussbeurteilungen
(1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes
werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet.
(2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen
der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des
Schulleiters gebildet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können sich
in ihrer Funktion in der Ausbildung durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter
oder mit Zustimmung der Schulaufsicht durch eine Lehrerin oder einen Lehrer
mit besonderer Funktion vertreten lassen.
(3) Die abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder
und der Schulleiterin oder des Schulleiters bewerten Eignung und Leistung der
Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters umfassend auf der Grundlage
ihrer jeweils funktionsspezifischen Erkenntnisse. Die Hauptseminarleiterin oder
der Hauptseminarleiter erstellen ihre Beurteilung unter Berücksichtigung
der Beurteilungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. Fachleiterinnen und Fachleiter
erstellen ihre Beurteilungen in Kenntnis der Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen
und Ausbildungslehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage eigener
Langzeitbeobachtung im Hinblick auf die unterrichtlichen Erfolge und das pädagogische
Handeln. Sie oder er bezieht Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer
ein. Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens
zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt
werden.
(4) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der
durch sechs geteilten Summeder dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder
des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen
und Seminarausbilder errechnet. Bei dem Lehramt für die Primarstufe wird
die zusammenfassende Note aus der durch acht geteilten Summe der vierfach gewichteten
Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten
der vier Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet.
(5) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehramtsanwärterinnen
und Lehramtsanwärtern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das
Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche.
Ein Widerspruchsrecht gemäß § 68 VwGO besteht nur im Rahmen
von § 62 Abs. 3.
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VV zu § 17 Abs. 2
Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter
veranlasst, dass dem Prüfungsamt spätestens zwei Monate vor Ende des
Vorbereitungsdienstes für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter
eine Zusammenstellung der Noten der Abschlussbeurteilung der Seminarausbilderinnen
und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß
Absatz 2 vorliegt.
Lehrerinnen und Lehrer mit besonderen Funktionen sind solche im Sinne der §
31 bis 38 ADO (BASS 21 - 02 Nr. 4).
VV zu § 17 Abs. 3
Die abschließende Beurteilung
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezieht sich grundsätzlich
auf die gesamte berufliche Handlungsfähigkeit der Lehramtsanwärterin
oder des Lehramtsanwärters.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stützt sich auch auf eigene Unterrichtsbesuche
und bezieht die sonstige Arbeit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter
an der Schule sowie Gespräche mit ihr oder ihm bei seiner Beurteilung mit
ein.
Die abschließenden Beurteilungen sind in mindestens dreifacher Ausfertigung
vorzulegen. Jeweils eine der Ausfertigungen ist unverzüglich den Lehramtsanwärterinnen
oder Lehramtsanwärtern auszuhändigen, je eine ist zur Prüfungsakte
und zur Personalakte zu nehmen.
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§
54
Noten
(1) Die einzelnen Ausbildungs- und
Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 = sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht;
2 = gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6 = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel
in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zur differenzierten Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen können
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3
gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Soweit aus den Noten für die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
Gesamtnoten gebildet werden, entsprechen ihnen folgende Notenbezeichnungen:
bis 1,5 = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 = gut,
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,
über 5,0 = ungenügend.
Bei diesen Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen
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3. Materialien
aus den Fachtagungen
Die im Folgenden abgedruckten Materialien
wurden auf der Grundlage der Diskussionen und Rückmeldungen während
der Fachtagungen überarbeitet. Während Material 3.1 die Position der
Bezirksregierung darlegt und damit in seinen Aussagen als verbindlich gilt,
sind die übrigen Materialien als Anregung und Hilfestellung zu betrachten
(vgl. Vorwort).
3.1 Auffassungen der Bezirksregierung zu § 17(2)
und (3) OVP
Allgemeine rechtliche Vorgaben und Funktion des Gutachtens
Die Beurteilung der LAA gemäß OVP §17 ist eine der Aufgaben,
die in der OVP für die Schulleiterin oder den Schulleiter formuliert sind.
Das Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters ist einer der Beiträge
der Schule zum Prüfungsergebnis der LAA und formuliert den Ausbildungserfolg.
Es soll helfen, die Qualifikationen der LAA umfassender als bisher zu erfassen.
Es gibt dem LAA eine direkte zusammenfassende Rückmeldung über seine
Arbeit an der Schule. Es liegt nicht in der Intention der OVP, dass Schulleiter
zugleich AKO sind.
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Verfahren
Die Verfahren und Ergebnisse sollen
von Schule zu Schule vergleichbar sein.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich in Ausnahmefällen, mit
Zustimmung der Schulaufsicht, durch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit besonderer
Funktion nach §§ 31 - 38 ADO auf Zeit vertreten lassen. Dazu bedarf
es aber triftiger Verhinderungsgründe auf der Seite der Schulleitung. Die
Vertretung bedarf dann besonderer Qualifikation.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich nicht durch den AKO vertreten
lassen.
Die Funktionen der Lehrerin oder des Lehrers gem. §6 OVP müssen im
Gutachten ihr je angemessenes Gewicht erhalten.
Die Verfahren der Beurteilung durch Schule und Studienseminar sollen mit Augenmaß
und mit Blick auf die Aufgaben der LAA insgesamt erfolgen.
Das gilt insbesondere auch für gesonderte Unterrichtsbesuche der Schulleiterin
und des Schulleiters oder des/der AKO.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter bezieht Berichte und Beurteilungen von
Lehrerinnen und Lehrern der Schule ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
kann und soll durchaus Einfluss nehmen auf die Qualität der AL-Gutachten.
LAA sollen über die vorgesehenen Verfahren möglichst frühzeitig
und klar informiert sein. Die Beurteilung muss Entwicklungsprozesse in Rechnung
stellen.
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3.2
Beobachtungshinsichten für die Ausbildung und die abschließende Beurteilung
des Schulleiters/der Schulleiterin gemäß OVP § 17 (3)
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Handlungsfeld/
Lehrerfunktionen
(vgl. OVP § 6)
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Tätigkeitsbereiche, Beobachtungsmöglichkeiten
und Beurteilungsgrundlagen
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Bezug zu VV zu OVP §
17 (3)
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Unterrichten
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Unterricht vorbereiten, durchführen
und evaluieren, insb. unter Beachtung
Beurteilungen der Ausbildungslehrer/innen,
Einblick in den Unterricht
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Fähigkeit,
Schülerinnen und Schüler in ihren fachlichen Leistungen,
in ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern,
-
die Ergebnisse der Unterrichtsarbeit
... selbstkritisch zu reflektieren
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Erziehen
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Unterricht als Feld wahrnehmen
und gestalten, in dem Beziehungslernen stattfindet
die Arbeit mit Gruppen und einzelnen
bewusst auf erzieherische Ziele hin gestalten
diagnostische und pädagogische
Konzepte und Kompetenz erwerben und einsetzen
mit Störungen und Konflikten
umgehen
eigenes Verhalten und dessen
Wirkung wahrnehmen und evaluieren
Ausbildungsunterricht (bes.
BdU), Wandertage u.ä., Beratungskonferenzen,
Ko-Klassenleitung, Beurteilungen der Ausbildungslehrer/innen, u.a.
|
-
die Ergebnisse der Erziehungsarbeit
selbstkritisch zu reflektieren
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Beurteilen
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Funktionen von Leistungsbeurteilung
kennen und nutzen
Klassenarbeiten und Klausuren
vorbereiten, konzipieren, korrigieren und auswerten
Sonstige Mitarbeit in SI und
SII beurteilen und in die Benotung einbeziehen
Beurteilung als schulrechtliches
Handeln begreifen
mit Kollegen und in Teams bei
der Konzeption von Leistungsüberprüfungen kooperieren
bewusst mit der Doppelfunktion
von Beurteilung und Beratung umgehen
Einsichtnahme in Korrekturen
und Notenlisten Berichte der Ausbildungslehrer/-innen, AKOs u.a.
|
-
Fähigkeit,
Schülerinnen und Schüler in ihren fachlichen Leistungen,
in ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern
-
die Ergebnisse der Unterrichtsarbeit
.... selbstkritisch zu reflektieren
|
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Beraten
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Möglichkeiten und Grenzen
von Beratung kennen
Beratungskonzepte kennen
Eltern- und Schülerberatung
gestalten
Lernberatung in der Lerngruppe
und bei Einzelschülern gestalten
weitere Beratungsträger
kennen und vermitteln
auch:
(professionelle) Beratung annehmen,
eigene Beratungstätigkeit reflektieren, den eigenen Lernweg selbst
planen und Beratung suchen
Ausbildungsunterricht (bes.BdU),
Klassenleitung Elternsprechtage, Berichte der Ausbildungslehrer/-innen
|
siehe (1) und (3)
(4) mit Kolleginnen und Kollegen
sowie Eltern zusammenarbeiten
s. auch (2) die Ergebnisse der
Unterrichts- und Erziehungsarbeit selbstkritisch zu reflektieren
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Organisieren und Verwalten
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schulrechtliche und verwaltungstechnische
Kenntnisse erwerben und nutzen
die eigene Arbeit organisieren
außenunterrichtliche Veranstaltungen
organisieren
Planung des Ausbildungsunterrichts
(bes.BdU), ggf. Ko-Klassenleitung, Führen von Kursheften und Klassenbüchern
etc., Absprache mit Kollegen und Teams, Organisation der eigenen Ausbildung,
Organisation von Klassenfahrten, Exkursionen/Wandertagen u.a.
|
(4) mit Kolleginnen und Kollegen
zusammenarbeiten
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Innovieren
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Schule als lernendes System begreifen
reformorientierte Initiativen
entwickeln und einbringen
an der schulinternen Arbeit mit
Richtlinien und Lehrplänen mitwirken
andere Standpunkte einbeziehen,
weiterentwickeln, kritisch sichten und sich mit ihnen auseinandersetzen,
offene Lernsituationen erproben
Ausbildungsunterricht (bes.BdU)
Fachgespräche und Fachkonferenzen
Neue Medien
fachübergreifendes Arbeiten
Aspekte der Schulentwicklung
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(4) mit Kolleginnen und Kollegen
sowie Eltern zusammenzuarbeiten
(2) die Ergebnisse der Unterrichts-
und Erziehungsarbeit selbstkritisch zu reflektieren
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3.3 Abschlussbeurteilung
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
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Ausbildungsschule:
Name und Funktion
der Beurteilerin/
des Beurteilers:
Name, Vorname
der Lehramtswärterin/
des Lehramtsanwärters:
Fächer:
Lehramt/Lehrämter:
Ausbildungszeitraum:
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Grundlagen der Beurteilung (vgl.
VV zu § 17 (3) OVP):
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Beurteilungen
der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer
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Eigene
Gespräche mit der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters
-
Erkenntnisse
bei der Arbeit in Gremien und
-
gegebenenfalls Erkenntnisse aus
der Unterrichtsbegleitung
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Leistung und
Eignung der Lehramtswärterin bzw. des Lehramtsanwärters im Blick
auf die berufliche Handlungsfähigkeit
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1. Entwicklung der Lehramtsanwärterin
bzw. des Lehramtsanwärters im Verlauf der schulischen Ausbildung
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2. Leistungen in den Handlungsfeldern/Lehrerfunktionen
(gem. § 6 OVP):
Unterrichten; Erziehen und Bilden; Beurteilen; Beraten; Organisieren
und Verwalten; Innovieren
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3. Dienstliches Verhalten
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4. Sonstiges
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Zusammenfassende Note gem. § 54
OVP:
Datum
Unterschrift
Von der vorstehenden
Abschlussbeurteilung habe ich Kenntnis genommen und eine Durchschrift erhalten.
Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Woche das Recht zu einer schriftlichen
Gegenäußerung habe.
Datum
Unterschrift
(Zum Seitenanfang)
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