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Schulleitergutachten
Dezernat 46 (Handreichung zu OVP §17)

Dezernat 46: Lehrerausbildung / Lehrerfortbildung

Handreichung: Abschlussbeurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß OVP § 17

Für alle Lehrämter
Mitzeichnung 46.2, 41 - 45/49


Zum Geleit

Die OVP vom 12.12.1997, geändert durch Verordnung vom 19. 12. 2001, gibt der Schule in Ausbildung und Beurteilung erhebliches Gewicht. Auf diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Herausbildung von vergleichbaren Maßstäben gefördert werden kann. Die Verwaltungsvorschrift zu OVP § 17 (3) überträgt dem Ausbildungsdezernat die Aufgabe, in Kooperation mit der schulfachlichen Aufsicht diesen Prozess durch geeignete Maßnahmen zu initiieren und zu begleiten. Die Fachtagungen und die in dieser Handreichung enthaltenen Materialien stellen einen Beitrag zur Standardbildung dar. Rückmeldungen zu dieser Handreichung an die Dezernate 46.2 und 43 und 44, Austausch zwischen Schulen in den Seminarbezirken und bezirksübergreifend sind wünschenswerte Elemente im weiteren Prozess.

Düsseldorf, Februar 2003                       Allmann, Leiter der Abteilung Schule

  1. Anlass und Ziel der Handreichung

  2. Rechtliche Grundlagen

  3. Materialien aus den Fachtagungen am 11.01.2000 und am 15.01.2001


Autorinnen und Autoren:

Ausbildungs- und SchuldezernentInnen der Bezirksregierung Düsseldorf

Kontakt: Herr Wolfgang Romey
Email: wolfgang.romey@brd.nrw.de

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1. Anlass und Ziel der Handreichung

Die folgenden Ausführungen sind Ergebnis von Fachtagungen, die in Zusammenarbeit von Dezernaten Ausbildung und Schulen bei der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schulleiter/innen und Seminarleiter/innen durchgeführt wurden. Anlass waren die Veränderungen der Rolle der Schule in der Lehrerausbildung, die durch die Neufassung der OVP erzielt wurden. Insbesondere der stärkere Einfluss, der durch die Schulleitergutachten auf das Ausbildungsergebnis gewonnen wird, warf eine Reihe von Fragen sowohl bezüglich der zusätzlichen Belastung wie auch der notwendigen Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Seminar auf.

Durch die vorbereitende Arbeitsgruppe wurde die Thematik auf das "Schulleitergutachten" konzentriert, weil sich daran alle wesentlichen Problembereiche wie etwa die Folgenden festmachen ließen


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  • Schulleiter/in als Beurteilende und/oder Beratende

  • Transparenz des Ausbildungskonzeptes der Schule

  • Aufgabenverteilung zwischen Ausbildungslehrer/-in - Ausbildungskoordinator/-in - Schulleiter/-in

  • Beurteilungsbereiche von "Seminargutachten" und "Schulleitergutachten" - Abgrenzung oder - gewünschte - Überschneidung

Schwerpunkt der ersten Tagung am 11.01.2000 war neben der Erfassung von Problemen und Chancen, die sich durch die Neufassung der OVP für Schulleiter/-innen ergeben haben, der Austausch über notwendige oder wünschenswerte Schritte zur Standardsicherung im Verfahren. Diese Veranstaltung war geprägt durch den Umstand, dass nur etwa die Hälfte der beteiligten Schulleiter/-innen konkrete Erfahrungen mit Lehramtsanwärter/-innen sammeln konnten, die nach der neuen OVP ausgebildet wurden, und noch keine Schulleitergutachten angefertigt worden waren. Ergebnisse ließen sich daher neben der Klärung von rechtlichen Fragen (siehe Abschnitt 2) nur in Form von Fragen bzw. Aufträgen formulieren. Diese im Folgenden aufgeführten Fragen an die teilnehmenden Schulleiterinnen und Schulleiter bildeten die Grundlage für die Vorbereitung auf die zweite Tagung am 15.01.2001. Sie beschreiben gleichzeitig die Schwerpunkte der Diskussionen und die erwünschten Klärungen.

  • Welche der möglichen Grundlagen für die Schulleiterbeurteilung habe ich genutzt?

  • Wie sind bei meinen Gutachten die in OVP § 6 genannten Bereiche in die Beurteilung von Schule bzw. Seminar eingegangen?

  • Welche Bedeutung hatte bei der Beurteilung auf der Grundlage von Langzeitbeobachtung die Entwicklung der Referendarin/des Referendars?

  • Wie habe ich als Schulleiter/-in - direkt und indirekt - Einblick in die Tätigkeiten der Referendarinnen und Referendare an der Schule gewonnen?

  • Wann und wie habe ich als Schulleiter/in Transparenz hergestellt gegenüber den Beteiligten im Hinblick darauf, wie ich meine Beurteilung vornehmen will (z.B. Form des Berichts der Ausbildungskoordinatorin/des Ausbildungskoordinators (AKO) - Unterrichtsbesuche ja oder nein? Wie oft? In welchem "Arrangement"? - Gespräche mit Referendar(inn)en - Beurteilungshinsichten - u.s.w.)?

  • Welche Form von Koordination und Kooperation von Schule und Seminar haben sich im Hinblick auf die Abschlussbeurteilungen als wünschenswert/machbar erwiesen?

  • Was haben die Berichte der Ausbildungslehrer/-innen enthalten und welche Bedeutung hatten diese Berichte? In welcher Weise habe ich auf die Qualität der AL-Berichte Einfluss genommen?

Zur zweiten Fachtagung am 15.01.2001 verfügten die beteiligten Schulleiter/-innen und Seminarleiter/-innen nicht nur über einen wesentlich größeren persönlichen Erfahrungsbereich sondern auch über Erkenntnisse aus Gesprächen in Dienstbesprechungen auf Seminar- oder Schulbezirksebene. Auf dieser Basis ist die Vereinbarung über die in den folgenden Abschnitten ausgeführten Hinweise zustande gekommen. Sie sind zu verstehen als Empfehlungen für die Gestaltung eines schuleigenen Ausbildungskonzepts und für im Schulleitergutachten zu verwendende Kriterien. Sie können auch, gegebenenfalls auszugsweise, eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Lehramtsanwärter/innen, deren Ausbildungslehrer/innen und den Ausbildungskoordinator/innen bilden. Die dadurch geschaffene Transparenz könnte die Qualität von AL-Gutachten und AKO-Berichten durch sinnvolle Vereinheitlichung verstärken.

Unser Dank gilt allen Beteiligten für die konstruktive und ergebnisorientierte Mitarbeit!

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2. Rechtliche Grundlagen


§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst baut auf einem wissenschaftlichen Studium auf. Er ist so anzulegen, dass Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einem kontinuierlichen wissenschaftlich fundierten Prozess berufliche Handlungsfähigkeit, bezogen auf alle Lehrerfunktionen, erwerben. Diesem Ziel dient die von Studienseminar und Ausbildungsschule im Rahmen der jeweiligen Funktion gemeinsam getragene und verantwortete Ausbildung. In deren Verlauf entwickeln Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teils angeleitet, teils selbständig und eigenverantwortlich die erforderlichen Qualifikationen in den miteinander verbundenen beruflichen Handlungsfeldern. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen insbesondere lernen,

  • didaktisch, methodisch und fachwissenschaftlich fachbezogenen und fachübergreifenden Unterricht zu planen und durchzuführen,

  • selbständig und im Zusammenwirken mit Kolleginnen und Kollegen Unterricht auch im Sinne einer Qualitätssicherung zu evaluieren,

  • dem Erziehungsauftrag der Schule entsprechend Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Rolle zu unterstützen,

  • sich mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen,

  • die gesamte Tätigkeit im beruflichen Handlungsfeld selbständig, selbstverantwortlich und selbstkritisch zu planen, zu realisieren und zu evaluieren.

Die Ausbildung richtet sich an den Richtlinien und Lehrplänen für die Schule sowie an den Rahmenvorgaben für den Vorbereitungsdienst aus.

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§ 15

Beurteilungen durch die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer



Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer beurteilen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter unverzüglich schriftlich ohne Note, nachdem sie die Ausbildung bei ihnen beendet haben; bei längeren Unterrichtsabschnitten sind die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter spätestens nach einem Schulhalbjahr zu beurteilen.



VV zu § 15

Die Beurteilungen sind in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine der Ausfertigungen ist unverzüglich der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter auszuhändigen. Je ein Exemplar ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst die rechtzeitige Erstellung der Beurteilungen und die Aushändigung an die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie die Weiterleitung von Ausfertigungen an die Studienseminare.

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§ 17


Abschlussbeurteilungen

(1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet.

(2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gebildet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können sich in ihrer Funktion in der Ausbildung durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder mit Zustimmung der Schulaufsicht durch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit besonderer Funktion vertreten lassen.

(3) Die abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters bewerten Eignung und Leistung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters umfassend auf der Grundlage ihrer jeweils funktionsspezifischen Erkenntnisse. Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter erstellen ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. Fachleiterinnen und Fachleiter erstellen ihre Beurteilungen in Kenntnis der Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage eigener Langzeitbeobachtung im Hinblick auf die unterrichtlichen Erfolge und das pädagogische Handeln. Sie oder er bezieht Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer ein. Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

(4) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der durch sechs geteilten Summeder dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet. Bei dem Lehramt für die Primarstufe wird die zusammenfassende Note aus der durch acht geteilten Summe der vierfach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der vier Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet.

(5) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ein Widerspruchsrecht gemäß § 68 VwGO besteht nur im Rahmen von § 62 Abs. 3.

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VV zu § 17 Abs. 2

Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter veranlasst, dass dem Prüfungsamt spätestens zwei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter eine Zusammenstellung der Noten der Abschlussbeurteilung der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 2 vorliegt.

Lehrerinnen und Lehrer mit besonderen Funktionen sind solche im Sinne der § 31 bis 38 ADO (BASS 21 - 02 Nr. 4).

VV zu § 17 Abs. 3

Die abschließende Beurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte berufliche Handlungsfähigkeit der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stützt sich auch auf eigene Unterrichtsbesuche und bezieht die sonstige Arbeit der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter an der Schule sowie Gespräche mit ihr oder ihm bei seiner Beurteilung mit ein.

Die abschließenden Beurteilungen sind in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Jeweils eine der Ausfertigungen ist unverzüglich den Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern auszuhändigen, je eine ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen.

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§ 54



Noten



(1) Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2 = gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6 = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur differenzierten Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit aus den Noten für die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Gesamtnoten gebildet werden, entsprechen ihnen folgende Notenbezeichnungen:

bis 1,5 = sehr gut,
über 1,5 bis 2,5 = gut,
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,
über 5,0 = ungenügend.

Bei diesen Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen

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3. Materialien aus den Fachtagungen

Die im Folgenden abgedruckten Materialien wurden auf der Grundlage der Diskussionen und Rückmeldungen während der Fachtagungen überarbeitet. Während Material 3.1 die Position der Bezirksregierung darlegt und damit in seinen Aussagen als verbindlich gilt, sind die übrigen Materialien als Anregung und Hilfestellung zu betrachten (vgl. Vorwort).


3.1 Auffassungen der Bezirksregierung zu § 17(2) und (3) OVP

Allgemeine rechtliche Vorgaben und Funktion des Gutachtens

Die Beurteilung der LAA gemäß OVP §17 ist eine der Aufgaben, die in der OVP für die Schulleiterin oder den Schulleiter formuliert sind.

Das Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters ist einer der Beiträge der Schule zum Prüfungsergebnis der LAA und formuliert den Ausbildungserfolg.

Es soll helfen, die Qualifikationen der LAA umfassender als bisher zu erfassen.

Es gibt dem LAA eine direkte zusammenfassende Rückmeldung über seine Arbeit an der Schule. Es liegt nicht in der Intention der OVP, dass Schulleiter zugleich AKO sind.

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Verfahren

Die Verfahren und Ergebnisse sollen von Schule zu Schule vergleichbar sein.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich in Ausnahmefällen, mit Zustimmung der Schulaufsicht, durch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit besonderer Funktion nach §§ 31 - 38 ADO auf Zeit vertreten lassen. Dazu bedarf es aber triftiger Verhinderungsgründe auf der Seite der Schulleitung. Die Vertretung bedarf dann besonderer Qualifikation.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich nicht durch den AKO vertreten lassen.

Die Funktionen der Lehrerin oder des Lehrers gem. §6 OVP müssen im Gutachten ihr je angemessenes Gewicht erhalten.

Die Verfahren der Beurteilung durch Schule und Studienseminar sollen mit Augenmaß und mit Blick auf die Aufgaben der LAA insgesamt erfolgen.

Das gilt insbesondere auch für gesonderte Unterrichtsbesuche der Schulleiterin und des Schulleiters oder des/der AKO.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bezieht Berichte und Beurteilungen von Lehrerinnen und Lehrern der Schule ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann und soll durchaus Einfluss nehmen auf die Qualität der AL-Gutachten. LAA sollen über die vorgesehenen Verfahren möglichst frühzeitig und klar informiert sein. Die Beurteilung muss Entwicklungsprozesse in Rechnung stellen.



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3.2 Beobachtungshinsichten für die Ausbildung und die abschließende Beurteilung des Schulleiters/der Schulleiterin gemäß OVP § 17 (3)

Handlungsfeld/

Lehrerfunktionen

(vgl. OVP § 6)

Tätigkeitsbereiche, Beobachtungsmöglichkeiten und Beurteilungsgrundlagen

Bezug zu VV zu OVP § 17 (3)

Unterrichten

Unterricht vorbereiten, durchführen und evaluieren, insb. unter Beachtung

  • der Richtlinien und Lehrpläne

  • des schulischen Bedingungsfeldes

  • der Zielgruppe

Beurteilungen der Ausbildungslehrer/innen,
Einblick in den Unterricht

  1. Fähigkeit, Schülerinnen und Schüler in ihren fachlichen Leistungen, in ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern,

  2. die Ergebnisse der Unterrichtsarbeit ... selbstkritisch zu reflektieren

Erziehen

Unterricht als Feld wahrnehmen und gestalten, in dem Beziehungslernen stattfindet

die Arbeit mit Gruppen und einzelnen bewusst auf erzieherische Ziele hin gestalten

diagnostische und pädagogische Konzepte und Kompetenz erwerben und einsetzen

mit Störungen und Konflikten umgehen

eigenes Verhalten und dessen Wirkung wahrnehmen und evaluieren

 

Ausbildungsunterricht (bes. BdU), Wandertage u.ä., Beratungskonferenzen,
Ko-Klassenleitung, Beurteilungen der Ausbildungslehrer/innen, u.a.

  • Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Rolle zu unterstützen

  1. die Ergebnisse der Erziehungsarbeit selbstkritisch zu reflektieren

Beurteilen

Funktionen von Leistungsbeurteilung kennen und nutzen

Klassenarbeiten und Klausuren vorbereiten, konzipieren, korrigieren und auswerten

Sonstige Mitarbeit in SI und SII beurteilen und in die Benotung einbeziehen

Beurteilung als schulrechtliches Handeln begreifen

mit Kollegen und in Teams bei der Konzeption von Leistungsüberprüfungen kooperieren

bewusst mit der Doppelfunktion von Beurteilung und Beratung umgehen

Einsichtnahme in Korrekturen und Notenlisten Berichte der Ausbildungslehrer/-innen, AKOs u.a.

  1. Fähigkeit, Schülerinnen und Schüler in ihren fachlichen Leistungen, in ihrer Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern

  2. die Ergebnisse der Unterrichtsarbeit .... selbstkritisch zu reflektieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beraten

Möglichkeiten und Grenzen von Beratung kennen

Beratungskonzepte kennen

Eltern- und Schülerberatung gestalten

Lernberatung in der Lerngruppe und bei Einzelschülern gestalten

weitere Beratungsträger kennen und vermitteln

auch:

(professionelle) Beratung annehmen, eigene Beratungstätigkeit reflektieren, den eigenen Lernweg selbst planen und Beratung suchen

 

Ausbildungsunterricht (bes.BdU), Klassenleitung Elternsprechtage, Berichte der Ausbildungslehrer/-innen

siehe (1) und (3)

(4) mit Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern zusammenarbeiten

s. auch (2) die Ergebnisse der Unterrichts- und Erziehungsarbeit selbstkritisch zu reflektieren

Organisieren und Verwalten

schulrechtliche und verwaltungstechnische Kenntnisse erwerben und nutzen

die eigene Arbeit organisieren

  • mittel- und langfristig

  • im Rahmen von schulischen Bedingungen

  • in Kooperation mit Kollegen und Schülern

außenunterrichtliche Veranstaltungen organisieren

 

Planung des Ausbildungsunterrichts (bes.BdU), ggf. Ko-Klassenleitung, Führen von Kursheften und Klassenbüchern etc., Absprache mit Kollegen und Teams, Organisation der eigenen Ausbildung, Organisation von Klassenfahrten, Exkursionen/Wandertagen u.a.

(4) mit Kolleginnen und Kollegen
zusammenarbeiten

Innovieren

Schule als lernendes System begreifen

reformorientierte Initiativen entwickeln und einbringen

an der schulinternen Arbeit mit Richtlinien und Lehrplänen mitwirken

andere Standpunkte einbeziehen, weiterentwickeln, kritisch sichten und sich mit ihnen auseinandersetzen,

offene Lernsituationen erproben

 

Ausbildungsunterricht (bes.BdU)
Fachgespräche und Fachkonferenzen
Neue Medien
fachübergreifendes Arbeiten
Aspekte der Schulentwicklung

    (4) mit Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern zusammenzuarbeiten

    (2) die Ergebnisse der Unterrichts- und Erziehungsarbeit selbstkritisch zu reflektieren

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3.3 Abschlussbeurteilung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter

Ausbildungsschule:

 

Name und Funktion

der Beurteilerin/
des Beurteilers:

Name, Vorname

der Lehramtswärterin/
des Lehramtsanwärters:

Fächer:

Lehramt/Lehrämter:

Ausbildungszeitraum:

 

Grundlagen der Beurteilung (vgl. VV zu § 17 (3) OVP):

  • Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer

  • Eigene Gespräche mit der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters

  • Erkenntnisse bei der Arbeit in Gremien und

  • gegebenenfalls Erkenntnisse aus der Unterrichtsbegleitung



Leistung und Eignung der Lehramtswärterin bzw. des Lehramtsanwärters im Blick auf die berufliche Handlungsfähigkeit

1. Entwicklung der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters im Verlauf der schulischen Ausbildung

2. Leistungen in den Handlungsfeldern/Lehrerfunktionen (gem. § 6 OVP):
Unterrichten; Erziehen und Bilden; Beurteilen; Beraten; Organisieren und Verwalten; Innovieren

3. Dienstliches Verhalten

4. Sonstiges



Zusammenfassende Note gem. § 54 OVP:

 

Datum                       Unterschrift

 

Von der vorstehenden Abschlussbeurteilung habe ich Kenntnis genommen und eine Durchschrift erhalten. Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Woche das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung habe.

 

Datum                   Unterschrift

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(c) Seminar für das Lehramt an Berufskollegs Düsseldorf * aktualisiert 01.03.2012 Kontakt